AGBs

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines
(1) Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu nachfolgenden Bedingungen, die auch für künftige Geschäftsbeziehungen gelten. Eventuell entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen, soweit wir ihnen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die nachfolgenden Bedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringen oder abnehmen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Angebote von uns sind stets freibleibend. Erst auf die Bestellung des Kunden kommt der Vertrag durch die schriftliche Auftragsbestätigung von uns zustande, die den Umfang der vertraglichen Leistungen und deren Preise festlegt. Nebenabreden und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.

(2) Mit der Bestellung erklärt sich der Kunde einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung datentechnisch von uns übernommen und verarbeitet werden.

§ 3 Überlassene Unterlagen
(1) Alle in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunde überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., verbleiben im Eigentums und Urheberrecht von uns. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Kunde unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Wir verpflichten uns, vom Kunden überlassene, als vertraulich bezeichnete Unterlagen Dritten nur mit Zustimmung des Kunden zugänglich zu machen.

§ 4 Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ohne Verpackung und Fracht und Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Verpackung wird nicht zurückgenommen.

(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(3) Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt fällig. Der Kunde kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht nach Ablauf des in der Rechnung angegebenen Zahlungszieles bezahlt hat. Im Verzugsfalle entfallen eingeräumte Rabatte vollständig. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4) Wir sind berechtigt, vor Absendung der Ware mit angemessener Begründung Vorauszahlung zu verlangen.

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
(1) Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, wir bestreiten einen behaupteten Gegenanspruch nicht, oder er ist rechtskräftig festgestellt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit
(1) Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung vom Kunden zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. sowie nicht vor Eingang vereinbarter An- oder Vorauszahlungen.

(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die Ware an den Transporteur übergeben wurde oder Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

(3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Arbeitskampfmassnahmen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von uns liegen. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Lieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Kunden baldmöglichst mitteilen.

(4) Die Nichteinhaltung der Lieferfrist allein berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt oder zur Forderung von Schadenersatz.

(5) Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verschoben, so geht die Leistungsgefahr ab Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über, der sich verpflichtet, die durch die Lagerung bei uns oder beim Hersteller entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat der Verzögerung, zu bezahlen. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter neuer Lieferfrist zu beliefern.

(6) Wir sind berechtigt jedoch nicht verpflichtet, die Ware auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern der Kunde nicht schriftlich darauf verzichtet.

(7) Der Kunde hat ein Rücktrittsrecht vom Vertrag, wenn uns vor Gefahrübergang die Leistung unmöglich wird oder Unvermögen eintritt.

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
(1) Mit der Auslieferung an den Transporteur geht die Gefahr auf den Kunden über. Teillieferungen sind zulässig. Der Kunde hat angelieferte Waren, die unwesentliche Mängel aufweisen, entgegenzunehmen, unbeschadet seiner Rechte gemäß

§ 9. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an gelieferter Ware bis zum vollständigen Eingang der vom Kunden geschuldeten Zahlung und sonstigen Leistungen vor.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

(3) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(4) Der Kunde darf die Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen Dritter hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.

(6) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Ware durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
(1) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen und einen Mangel anzuzeigen. Bei nicht sofort erkennbarem Mangel hat dessen Anzeige unverzüglich nach Entdeckung zu erfolgen. Bei nichtrechtzeitiger Mangelanzeige gilt die Lieferung als genehmigt.

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Schadenersatz wegen Pflichtverletzung oder Schadenersatz statt der Leistung, ausgenommen Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Der Kunde hat mangelbehaftete Ware unverzüglich an uns zu senden.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunde oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(6) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(7) Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

§ 10 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Wir sind auch berechtigt am Sitz des Kunden zu klagen.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(4) Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder werden oder eine ergänzungsbedürftige Lücke enthalten, so bleiben die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine rechtswirksame Regelung zu setzen, die dem gewollten Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

Stand 01.07.2011